Satzung der Freien Wählervereinigung Niefern- Öschelbronn e.V. 1989 – Stand 21.03.2023

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freie Wählervereinigung Niefern- Öschelbronn e.V. Er hat seinen Sitz in Niefern- Öschelbronn. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Pforzheim eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist es, durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, sowie Aufgaben zum Wohle der Gemeinde wahrzunehmen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, jeder bei der Kommunalwahl Wahlberechtigte, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung bekennt.
2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluß
4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
5. Aus dem Verein wird ausgeschlossen:
a) wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat,
b) wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll.
7. Ein Mitglied darf für keine andere kommunalpolitische Vereinigung oder Partei, die mit der FWV Niefern-Öschelbronn e.V. 1989 konkurriert, ein kommunalpolitisches Amt anstreben oder innehaben. Ein Verstoß hiergegen führt zum sofortigen Ausschluss bzw. zur Ablehnung des Mitgliedsantrages.

§ 4 Beiträge

Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zu Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleichrangigen stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand im Sinne §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen gleichrangigen Stellvertretern. Alle drei Vorsitzende vertreten den Verein – je einzeln – gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,
b) Wahl des Vorstandes
c) Sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden.
2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und zwar in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai. Sie findet ferner statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Wahlen und Abstimmungen

1. Die Wahlen sind – vorbehaltlich der Regelung in § 9 dieser Satzung – in der Regel geheim. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.
2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren statt.
3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich durch Handhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf.

§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Soweit der Ortsverband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beachten.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.

§ 12 Auflösung

1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens ¾ der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.
2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf jedoch einer Mehrheit von 2/3 der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 8. November 1989 in Kraft.
Änderungen:
§6 VV 2002
§2 VV 2008
§3 VV 2022
§6 VV 2022
§11 VV 2022
§1 VV 2023